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Unter sogenannten Heilmitteln verstehen wir Therapien wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie und seit neustem auch Ernährungsberatung.
Diese Therapieformen sind im Sozialgesetzbuch V (SGB V) in den Paragraphen 124 und 125 definiert und gelten insbesondere in Deutschland in nahezu sämtlichen medizinischen Fachgebieten als unerlässliche und unverzichtbare Behandlungsmethoden in der medizinischen Versorgung von Patienten.
Jedoch ist es so, dass Ärzte grundsätzlich nach bestimmten Richtlinien verfahren müssen, um ihren Patienten diese Therapieformen per Rezeptur zukommen zu lassen. Diese Richtlinien nennen sich „Heilmittelrichtlinien“ und werden regelmäßig von der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) überarbeitet und neu definiert.
Die aktuell gültige Version dieser HMR existiert seit dem 01.01.2021. Das entsprechende Verordnungsformular, welches Ärzte bei der Verordnung dieser Therapien einzusetzen haben, nennt sich „Muster 13“.
Der fehlerfreie Umgang mit dieser doch sehr facettenreiche Heilmittelrichtlinie ist nicht ganz ohne und führt in der täglichen Arztpraxis regelmäßig zu administrativen Fehlern, die, sofern sie nicht auffallen, dem behandelnden Therapeuten insofern zum Verhängnis werden, als das vollständig, korrekt und den Patienten zufriedenstellend erbrachte therapeutische Leistungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen dann dem Therapeuten nicht erstattet werden, wenn sich ein Fehlerteufel beim Ausstellen des Rezeptes durch den behandelnden Arzt eingeschlichen hat.
Insofern ist es überaus wichtig, dass die behandelnden Ärzte einen souveränen Umgang mit den Heilmittelrichtlinien üben, um ihre Patienten optimal versorgen zu können und um im interdisziplinären Miteinander mit Heilmittelebringern keine wirtschaftlichen Schäden zu verursachen.